Stadt Heilbronn

104 6. Finanzielle Hilfen 6.3 Das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Kernstück der Reform ist die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeits- begriffs mit einem grundlegend veränderten Begut- achtungssystem. Ebenfalls neu ist, dass fünf Pfle- gegrade die bisherigen drei Pflegestufen ersetzen. Beides wird zum 1. Januar 2017 wirksam. Was sich im Einzelnen ändert: Mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeits- begriffs verschwindet bei der Begutachtung die un- terschiedliche Behandlung von körperlichen Ein- schränkungen und geistig bzw. psychisch bedingten Einschränkungen. Das Ziel des neuen Pflegebedürf- tigkeitsbegriffs soll sein, Hilfen zum Erhalt der Selb- ständigkeit und der verbliebenen Fähigkeiten bereit- gestellt zu bekommen. Bei der Begutachtung durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversiche- rung) entfällt die zeitliche Komponente, vielmehr gelten Einstufungskriterien in folgenden Bereichen: 1. Mobilität 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 4. Selbstversorgung 5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anfor- derungen und Belastungen 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Der Gutachter des Medizinischen Dienstes wird sich ansehen, wie selbstständig jemand ist und welche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegen. Erst aufgrund einer Gesamt- bewertung erfolgt die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade. Minuten spielen für die Einstufung kei- ne Rolle mehr. Alltagsgestaltung (6) Mobilität (1) Behandlung/Therapie (5) Kognitiv/Verhalten (2 oder 3) Selbstversorgung (4) % % % % % Bei der Festlegung des Pflegegrades fließen die links genannten Module in unterschiedlicher Wertigkeit bzw. Prozentsätzen ein.

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