Stadt Heilbronn

102 6. Finanzielle Hilfen 4. Leistungen für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen a) Soziale Sicherung der Pflegepersonen Pflegepersonen sind nicht nur Familienangehörige, sondern auch Nachbarn oder andere Personen, die nicht erwerbsmäßig pflegen. Eine eigene Altersabsicherung der Pflegeperson kann dann aufgebaut werden, wenn sie in der Wo- che mindestens 14 Stunden Pflegeleistungen er- bringt. Dies wird durch den MDK festgestellt. Der Mindestpflegeaufwand von 14 Stunden wö- chentlich kann auch durch die Pflege mehrerer pfle- gebedürftiger Personen erreicht werden. Rentenver- sicherungsbeiträge können für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen gezahlt werden, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung (mindes- tens der Pflegestufe I) hat und die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig ist. b) Pflegekurse Um eine bedarfsgerechte Pflege zu ermöglichen, übernimmt die Pflegekasse Kosten von anerkann- ten Pflegekursen für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen. Die Pflegekurse werden von den Pflegekassen selbst, oder von anderen geeigneten Einrichtungen, wie z.B. den Wohlfahrtsverbänden oder den Volkshochschulen, durchgeführt. 5. Pflegezeit und Familienpflegezeit Die meisten pflegenden Angehörigen brauchen in der Phase, in der sie Familie, Pflege und Beruf ver- einbaren müssen, vor allem mehr zeitliche Flexibili- tät. Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Fami- lie, Pflege und Beruf berücksichtigt die Individualität jeder Pflegesituation. a) Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Wird ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig, haben Sie das Recht, bis zu zehn Tage von der Ar- beit fernzubleiben, um die erforderliche Pflege zu organisieren. Der Anspruch besteht unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten eines Arbeitgebers. Für den Zeit- raum der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung zahlt die Pflegekasse auf Antrag eine Entgeltersatzleistung (Pflegeunterstützungsgeld) in Höhe von etwa 90% des Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. b) Pflegezeit Pflegende Angehörige haben einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von ihrer Arbeitsstelle für längstens sechs Monate, um einen nahen Ange- hörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Dabei kann zwischen einer vollständigen oder teilweisen Freistellung gewählt werden. Der Anspruch besteht jedoch nicht bei Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten. Für die Zeit der unbezahlten Freistel-

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