Stadt Heilbronn

101 6. Finanzielle Hilfen b) Kurzzeitpflege Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenz- te Zeit auf eine vollstationäre Pflege angewiesen, zum Beispiel in besonderen Krisensituationen in der häuslichen Pflege (z.B. Krankheit der Pflegeper- son) oder nach einer eigenen stationären Kranken- hausbehandlung. Hierfür sind Leistungen der Kurz- zeitpflege vorgesehen. Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige der Stufen 0 bis III. Die Pflegever- sicherung übernimmt Kosten der Kurzzeitpflege für maximal vier Wochen pro Kalenderjahr bis zur Höhe von 1.612 Euro. Dieser Betrag wird unabhängig von der Pflegestufe, das heißt auch bei der sogenannten Pflegestufe 0 (Hilfebedarf unterhalb der Pflegestufe 1) gezahlt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit bis zu 100% des Anspruchs auf Verhinderungspfle- ge (maximal 1.612 Euro) zusätzlich für die Kurzzeit- pflege zu verwenden, sofern dieser Anspruch noch nicht für die Verhinderungspflege verwendet wurde. Dadurch kann die Inanspruchnahme der Kurzzeit- pflege auf bis zu 8 Wochen verlängert werden (sie- he auch Abschnitt „Verhinderungspflege“). Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld für maximal vier Wochen zur Hälfte weiter gezahlt. c) Verhinderungspflege Verhinderungspflege kann bei krankheits-, urlaubs- bedingter oder sonstiger Verhinderung der Pflege- person beansprucht werden. Seit dem 1. Januar 2015 können die Pauschalen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege flexibler und über einen längeren Zeitraum eingesetzt werden. Für die Verhinderungs- pflege werden Kosten für bis zu 6 Wochen im Kalen- derjahr in Höhe von bis zu 1.612 Euro übernommen. Zudem können bis zu 806 Euro nicht in Anspruch genommener Leistungen der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege verwendet werden. Nicht in Anspruch genommene Leistungen der Ver- hinderungspflege können für zusätzliche Kurzzeit- pflege verwendet werden (siehe auch „Kurzzeitpfle- ge“). Das Pflegegeld wird für maximal 4 Wochen zur Hälfte weiter gezahlt. 3. Leistungen im stationären Bereich Für pflegebedürftige Bewohner in anerkannten voll- stationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekas- se die nach Art und Schwere der Pflegebedürftig- keit erforderlichen pflegebedingten Kosten bis zur Höhe der in der nachstehenden Tabelle aufgeführ- ten Pauschalen. Pflegestufe Monatlich bis zu I 1.064 Euro II 1.330 Euro III 1.612 Euro Härtefälle der Stufe III 1.995 Euro Kosten für Unterkunft, Verpflegung sowie eventuell anfallende Investitionskosten sind von der pflege- bedürftigen Person selbst zu tragen.

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