Stadt Heilbronn

52 2. Bürgerservice, Information und Beratung tientenverfügung zu fertigen. Eine Patientenver- fügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Es ist Aufgabe des Vorsorgebevollmächtigten, dem in der Patientenverfügung ausgedrückten Willen Geltung zu verschaffen. Deshalb sollte eine Patien- tenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden; andernfalls entscheidet ein ge- richtlich bestellter Betreuer. Zentrales Vorsorgeregister Was nützen Vorsorgevollmacht und Patientenver- fügung, wenn sie im Fall des Falles nicht gefunden werden? Durch das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können Vorsorgeurkunden im Betreuungsfall gefunden werden: Einfach, schnell, sicher. Sie können Ihre Vollmacht oder Betreuungs- verfügung einschließlich der Patientenverfügung bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotar- kammer gegen Gebühr eintragen lassen. Weitere In- formationen und entsprechende Antragsformulare erhalten Sie von der Bundesnotarkammer. Bundesnotarkammer – Zentrales Vorsorgeregister – Postfach 080151 10001 Berlin Tel. (0800) 3550500 (gebührenfrei) www.vorsorgeregister.de Die Betreuungsverfügung Sollten Sie niemanden kennen, dem Sie eine Voll- macht erteilen können oder gute Gründe haben, eine gerichtliche Kontrolle vorzuziehen, dann ver- fassen Sie eine Betreuungsverfügung. Damit können Sie Vorsorge für den Fall einer eintretenden Betreu- ungsbedürftigkeit treffen. Mit einer Betreuungsverfügung nehmen Sie Einfluss auf die Auswahl der betreuenden Person und die Führung der Betreuung. Nehmen Sie in die Betreu- ungsverfügung alles auf, was von einer eventuell zu- künftig bestellten Betreuung beachtet werden soll. Dies können beispielsweise Ihre Lebensgewohnhei- ten, den Umgang mit Haustieren, die Auswahl der Wohneinrichtung und vieles mehr betreffen. Die Patientenverfügung Mit einer Patientenverfügung können Sie im Voraus festlegen, ob und wie Sie ärztlich behandelt wer- den wollen, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen selbst zu äußern. Die Patientenver- fügung muss schriftlich abgefasst werden. Sie gilt unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Verfassers. Die Entscheidung über ärztliche Maßnahmen wird im Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Dialog zwischen Arzt und Bevollmächtigten/Betreuer ge- troffen. Niemand kann gezwungen werden, eine Pa-

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