Stadt Heilbronn

98 6. Finanzielle Hilfen b) Pflegegeld Neben der Pflege und Betreuung durch professionel- le Pflegekräfte können Pflegebedürftige ihre pflege- rische Versorgung auch selbst sicherstellen. Diese ehrenamtliche Pflege durch Familie, Freunde oder Nachbarn unterstützt die Pflegekasse mit einemmo- natlichen Pflegegeld, das in der Regel an die pflege- bedürftige Person gezahlt wird. Mit dem Pflegegeld können Pflegebedürftige den Einsatz ihrer ehrenamtlichen Pflegepersonen ho- norieren. Informationen über die Höhe des Pflege- geldes erhalten Sie ebenfalls in der Tabelle auf Sei- te 97. c) Kombination aus Sachleistung und Pflegegeld Pflegegeld und Sachleistungen können auch kom- biniert werden; die Entscheidung treffen Sie selbst und ihre Angehörigen. Die pflegebedürftige Person und ihr privates Umfeld werden nach reiflicher Über- legung die Leistung auswählen, die am besten zur individuellen Situation passt. Doch die Wahlfreiheit geht noch einen Schritt weiter: Man kann beide Leistungen auch miteinander kom- binieren. Dies bietet sich vor allem in solchen Fällen an, in denen die Betroffenen grundsätzlich die Pfle- ge durch Angehörige organisiert haben, diese aber nicht die gesamte Pflege leisten können. Ein Teil der Leistung wird über den Pflegedienst in Anspruch ge- nommen und die Restleistung zahlt die Pflegekasse als anteiliges Pflegegeld aus. d) Zusätzliche Betreuungsleistungen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlas- tungsleistungen haben alle Pflegebedürftigen der Pflegestufe I, II und III mit und ohne erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreu- ung sowie auch Personen ohne Pflegestufe, bei de- nen aufgrund einer Demenzerkrankung, einer geisti- gen Behinderung oder einer sonstigen psychischen Erkrankung eine erheblich eingeschränkte Alltags- kompetenz begutachtet wurde. Der Leistungsbetrag für alle Anspruchsberechtigten beträgt monatlich 104 Euro (Grundbetrag). Liegt eine Einschränkung der Alltagskompetenz in „erhöhtem Maße“ vor, be- trägt die Leistung 208 Euro (erhöhter Betrag) im Mo- nat. Ob und in welchem Ausmaß ein Betreuungs- und Beaufsichtigungsbedarf gegeben ist, wird vom MDK festgestellt. Bei den Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Leistungsansprüche. Die Leis- tungen sind auf eine monatliche Nutzung ausgelegt. Nicht verbrauchte Mittel können jedoch aufgespart werden bis maximal zum Ende des folgenden Kalen- derhalbjahres. Die Beträge können für die Erstattung von Aufwendungen genutzt werden, die im Zusam- menhang mit der Inanspruchnahme folgender Leis- tungen entstehen: » » Tages- und Nachtpflege » » Kurzzeitpflege » » Besondere Angebote der allgemeinen Anlei- tung, Betreuung sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung durch zugelassene Dienste » » Anerkannte niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen

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